Rechtsgrundlagen
Tiroler Musikschulgesetz
Mit dem Tiroler Musikschulgesetz vom 1. April 2024 wird, wie schon beginnend mit dem Jahr 1992, eine durch das Land Tirol und die Gemeinden gemeinsam getragene, qualitativ hochwertige Musikausbildung, sicher gestellt.
Das Gesetz regelt die Organisation der Landesmusikschulen und gewährleistet eine in allen Gemeinden vergleichbare Ausbildung mit größtmöglicher Breitenwirkung und Berücksichtigung unterschiedlicher Lernvoraussetzungen. Des Weiteren regelt das Gesetz die Finanzierung der Landesmusikschulen sowie den Musikschulbeirat, welcher der Landesregierung beratend zur Seite steht.
Finanzierung der Landesmusikschulen
Die Finanzierung der Landesmusikschulen wird vom Land Tirol und den jeweiligen Gemeinden gemeinsam getragen. So übernehmen das Land Tirol 55% und die jeweiligen Gemeinden 45% der Personalkosten. Die Gemeinden sind darüber hinaus für die Schulräumlichkeiten und deren Instandhaltung sowie für die Anschaffung von Unterrichtsmitteln, insbesondere von Musikinstrumenten, deren Bereitstellung von Schüler_innen nicht erwartet werden kann, verantwortlich. Die Einnahmen aus dem Schulgeld stehen den jeweiligen Gemeinden zu.
Für weitere Informationen folgen Sie bitte dem Link:
Nr. 12/2024 Tiroler Musikschulgesetz 2024 – TMG
Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
Am 29. Juni 2016 beschloss der Tiroler Landtag das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz und schuf damit ein zeitgemäßes Dienstrechtsgesetz für das Lehrpersonal und die DirektorInnen der Landesmusikschulen und des Tiroler Landeskonservatoriums. Dieses Gesetz regelt den gesamten Dienstrechtsbereich der musikalischen Ausbildungsstätten des Landes Tirol.
Für weitere Informationen folgen Sie bitte den nachfolgenden Links:
Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz - MDG
Erlassdatenbank für Lehrpersonen an Landesmusikschulen und am Landeskonservatorium
Schulgeldordnung
Für den Besuch von Landesmusikschulen ist von den SchülerInnen ein finanzieller Beitrag zu leisten. Die Landesregierung bestimmt die Höhe des Schulgeldes, welche je nach Unterrichtsart und dem damit verbundenen Aufwand festgelegt wird.
Als Kinder bzw. Jugendliche nach der Schulgeldordnung gelten Personen bis zum vollendeten 21. LJ.
In der Schulgeldordnung sind Tarife Kind/Jugend und Erwachsenentarife vorgesehen sowie jeweils eine Ermäßigung auf diese Tarife.
Für weitere Informationen folgen Sie bitte diesem Link:
Schulgeldordnung
Statut
Die Tiroler Landesregierung hat für die Tiroler Landesmusikschulen ein Statut zu erlassen. Dieses regelt die Organisation und den Unterrichtsbetrieb an den Landesmusikschulen. So verpflichtet es zur Einhaltung des Lehrplanes und legt Richtlinien für Prüfungen fest.