Schulgeldordnung - gültig ab dem Schuljahr 2025/26
Für den Besuch von Landesmusikschulen ist von den Schüler*innen ein finanzieller Beitrag zu leisten. Die Landesregierung bestimmt die Höhe des Schulgeldes, welche je nach Unterrichtsart und dem damit verbundenen Aufwand festgelegt wird.
Als Kinder bzw. Jugendliche nach der Schulgeldordnung gelten Personen bis zum vollendeten 21. LJ.
In der Schulgeldordnung sind Tarife Kind/Jugend und Erwachsenentarife vorgesehen sowie jeweils eine Ermäßigung auf diese Tarife.